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PUEG in der ambulanten Pflege: Wichtige Änderungen in 2024

Übersicht der wichtigsten Änderungen in der ambulanten Pflege durch das PUEG zum 1. Januar 2024.

Brief, Lesebrille und Teetasse auf dem Küchentisch – Neuigkeiten zur Pflegeversicherung
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Das Wichtigste in Kürze

  1. Zum 1. Januar 2024 stiegen Pflegegeld und ambulante Sachleistungen um 5 Prozent, zum 1. Januar 2025 um weitere 4,5 Prozent.
  2. Pflegende Angehörige haben bis zu 10 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld pro Jahr und pflegebedürftiger Person.
  3. Seit Juli 2025 gibt es ein gemeinsames Entlastungsbudget für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
  4. Im Pflegeheim wurden die Zuschläge zum Eigenanteil je nach Aufenthaltsdauer erhöht.
Hinweis: Dieser Artikel beschreibt die Änderungen zum 1. Januar 2024. Die aktuellen Regelungen zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege finden Sie in unserem Artikel Verhinderungspflege 2026: Das Entlastungsbudget im Überblick.

Ab dem 1. Januar 2024 gelten einige wichtige Änderungen in der ambulanten Pflege, durch die Pflegebedürftige und Angehörige höhere Leistungen erhalten. Diese Anpassungen sind Teil des Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetzes (PUEG), das Pflegebedürftige bei steigenden Kosten entlasten und ihre Angehörigen unterstützen soll. Im Folgenden haben wir die wichtigsten Änderungen für Sie zusammengefasst.

Allgemeiner Hintergrund: das Pflegeunterstützungs- und -entlastungsgesetz (PUEG)

Das PUEG ist seit dem 1. Juli 2023 in Kraft und hat zum Ziel, Leistungen für Pflegebedürftige und ihre Angehörigen zu verbessern. Außerdem sollen die finanzielle Lage der sozialen Pflegeversicherung stabilisiert, die Arbeitsbedingungen für Pflegepersonen verbessert und die Digitalisierung in der Pflege gestärkt werden.

Die wichtigsten Anpassungsbereiche mit dem jeweiligen Inkrafttreten sind:

  • Anhebung der Leistungsbeträge: Pflegegeld und ambulante Sachleistungen +5 % (ab 1. Januar 2024), alle Leistungsbeträge der Pflegeversicherung +4,5 % (ab 1. Januar 2025), weitere Erhöhungen gemessen an der Inflationsrate (ab 1. Januar 2028)
  • Pflegeunterstützungsgeld: bis zu 10 Arbeitstage pro Kalenderjahr je pflegebedürftiger Person (ab 1. Januar 2024)
  • Verhinderungs- und Kurzzeitpflege: gemeinsamer Jahresbetrag von bis zu 3.539 Euro und Wegfall der sechsmonatigen Vorpflegezeit (ab 1. Juli 2025)
  • Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen: Anspruch für Pflegebedürftige, wenn ihre Pflegeperson vergleichbare Maßnahmen in Anspruch nimmt (ab 1. Juli 2024)
  • Leistungszuschläge im Pflegeheim: Erhöhung ab Pflegegrad 2 um 5 Prozentpunkte (ab 1. Januar 2024)

Was ändert sich ab 2024 in der ambulanten Pflege?

Die wichtigsten Änderungen, die ab 2024 in der ambulanten Pflege eintreten, sind:

Anpassung Pflegegeld und ambulante Sachleistungen

Ab dem 1. Januar 2024 steigen Pflegegeld und ambulante Pflegesachleistungen um jeweils 5 Prozent. Unter Pflegesachleistungen versteht man dabei alle Hilfen, die von ambulanten Pflegediensten zu Hause geleistet werden. Weitere Anpassungen folgen ein Jahr später.

Ausweitung Pflegeunterstützungsgeld

Pflegende Angehörige haben bis zu 10 Tage pro Kalenderjahr Anspruch auf Freistellung von der Arbeit in akuten Pflegesituationen. Der Anspruch wird dabei auf 10 Arbeitstage je pflegebedürftige Person ausgeweitet.

Versorgung in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen

Wenn die Pflegeperson eines Pflegebedürftigen Maßnahmen zur medizinischen Versorgung oder Rehabilitation in Anspruch nimmt, haben Pflegebedürftige ab dem 1. Juli 2024 ebenso Anspruch auf vergleichbare Leistungen. Die Pflegekasse übernimmt dabei die Kosten für die Betreuung, die medizinische Behandlungspflege, die Unterkunft und Verpflegung sowie die Fahrtkosten.

Sonstige Anpassungen ab 2024: Stationäre Pflege

Um den Eigenanteil von Pflegebedürftigen in stationären Einrichtungen zu verringern, bekommen Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 einen Leistungszuschlag für die Kosten des Pflegeheims. Der Zuschlag wird dabei von der Pflegekasse an das Pflegeheim bezahlt.

Die Höhe des Zuschlags hängt dabei von der Länge des stationären Aufenthaltes ab und wird ab 2024 wie folgt erhöht:

  • bis 12 Monate: von 5 % auf 15 %
  • 13 bis 24 Monate: von 25 % auf 30 %
  • 25 bis 36 Monate: von 45 % auf 50 %
  • mehr als 36 Monate: von 70 % auf 75 %

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